Enzo Schrembs von Schrembs Solutions AG berät Sie in Rechtsfragen. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns an redaktion@kreuzlingen24.ch. Antworten auf Rechtsfragen finden Sie monatlich auf Kreuzlingen24.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Sind Ihnen Schwachstellen in einem Vertrag aufgefallen? Bringen Sie mehr in Erfahrung über Firmengründungen. Schreiben Sie Ihre Frage bitte an redaktion@kreuzlingen24.ch. Wirtschaftsjurist Enzo Schrembs von Schrembs Solutions AG berät Sie gerne.

Mein Freund und ich haben gemeinsam eine Wohnung gemietet. Wir haben uns jetzt getrennt und ich will ausziehen, geht das?

Enzo Schrembs: Sie haben den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet und in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat) gelebt. Faktisch und rechtlich betrachtet stellt dies eine einfache Gesellschaft dar. Dies bedeutet, dass Sie beide gesamtschuldnerisch haften und weiterhin Vertragspartei bleiben, selbst wenn Sie aus der Wohnung ausziehen.

Um diese Situation zu ändern, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Einverständnis des Vermieters einholen
    Sie können den Vermieter bitten, den Mietvertrag entsprechend anzupassen. Dadurch kann Ihr Anteil am Vertrag aufgehoben werden.
  2. Gemeinsame Kündigung des bestehenden Vertrags
    Alternativ können Sie den Mietvertrag gemeinsam kündigen, sodass Ihr Partner anschliessend einen neuen Mietvertrag auf seinen Namen abschliessen kann.

Ich habe meine Arbeitsstelle gekündigt und ich bin ich krankgeschrieben, verlängert sich meine Kündigungsfrist?

Enzo Schrembs: Nein, die Kündigungsfrist verlängert sich nicht, es sei denn, dies wurde vertraglich anders geregelt. Eine Verlängerung ist nur vorgesehen, wenn der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hätte. Haben Sie hingegen als Arbeitnehmer selbst gekündigt, gibt es keine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist.